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97/03/0141•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0141
97/03/0141Verwaltungsgerichtshof05.11.1997
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Schuldsprüche abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche über die verhängten Strafen und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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