Verwaltungsgerichtshof 97/03/0170

97/03/0170Verwaltungsgerichtshof05.11.1997

Regest

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/03/0170

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.935,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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