Verwaltungsgerichtshof 97/03/0326

97/03/0326Verwaltungsgerichtshof22.04.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/03/0326

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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