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97/03/0364•Verwaltungsgerichtshof 97/03/0364
97/03/0364Verwaltungsgerichtshof17.03.1999
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Der zu 2. angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer einer Übertregung nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, einschließlich der sich darauf beziehenden Kostenaussprüche, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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