Verwaltungsgerichtshof 97/03/0377

97/03/0377Verwaltungsgerichtshof22.04.1998

Regest

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Schonvorschriften Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen Strafnormen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/03/0377

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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