Verwaltungsgerichtshof 97/05/0030

97/05/0030Verwaltungsgerichtshof16.09.1997

Regest

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/05/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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