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97/05/0092•Verwaltungsgerichtshof 97/05/0092
97/05/0092Verwaltungsgerichtshof28.10.1997
Planung Widmung BauRallg3
In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 73 AVG wird das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 1995 um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 247/3, EZ 659, Grundbuch 49008 Molln, gemäß § 30 Abs. 6 Z. 1 OÖ Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, abgewiesen.
Die Marktgemeinde Molln hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 13.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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