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97/05/0196•Verwaltungsgerichtshof 97/05/0196
97/05/0196Verwaltungsgerichtshof28.10.1997
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Binnen 6 Monaten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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