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97/06/0066•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0066
97/06/0066Verwaltungsgerichtshof20.11.1997
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist
1. Das Beschwerdeverfahren zu Zl. 97/06/0066 (betreffend den Beschwerdeführer und den erstangeführten Bescheid) wird eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1997,
Zlen. 97/06/0066, 0152-10, wird zurückgewiesen.
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