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97/06/0125•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0125
97/06/0125Verwaltungsgerichtshof30.04.1998
Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7) Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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