Verwaltungsgerichtshof 97/06/0151

97/06/0151Verwaltungsgerichtshof11.09.1997

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/06/0151

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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