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97/06/0214•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0214
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als den Beschwerdeführern die Zahlung von Kommissionsgebühren (S 2.940,--) auferlegt wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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