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97/06/0219•Verwaltungsgerichtshof 97/06/0219
97/06/0219Verwaltungsgerichtshof25.03.1999
Auflagen BauRallg7
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.035,-- und den Mitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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