Verwaltungsgerichtshof 97/06/0225

97/06/0225Verwaltungsgerichtshof30.04.1998

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/06/0225

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1998

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zur Zl. 97/06/0226 wird als unzulässig zurückgewiesen,

und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Berufung der Beschwerdeführerin zur Zl. 97/06/0225 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer zur Zl. 97/06/0226 hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin zur Zl. 97/06/0225 Aufwendungen in der Höhe von S 13.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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