Verwaltungsgerichtshof 97/07/0092

97/07/0092Verwaltungsgerichtshof13.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/07/0092

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid - mit Ausnahme der durch ihn verfügten Aufhebung des Spruchteiles II des erstinstanzlichen Bescheides - wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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