Verwaltungsgerichtshof 97/08/0022

97/08/0022Verwaltungsgerichtshof06.05.1997

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Empfänger Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 zuständige Postamt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/08/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung des Einspruches gegen den Bescheid vom 23. Juni 1996, soweit er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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