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97/08/0460•Verwaltungsgerichtshof 97/08/0460
97/08/0460Verwaltungsgerichtshof18.11.1997
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Die Gegenschrift der Kärntner Gebietskrankenkasse wird zurückgewiesen.
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