Verwaltungsgerichtshof 97/09/0128

97/09/0128Verwaltungsgerichtshof24.11.1997

Regest

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/09/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1997

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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