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97/09/0169•Verwaltungsgerichtshof 97/09/0169
Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft - in seinem Spruchpunkt I. im Umfang des Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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