Verwaltungsgerichtshof 97/09/0240

97/09/0240Verwaltungsgerichtshof07.04.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/09/0240

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1999

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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