Verwaltungsgerichtshof 97/10/0148

97/10/0148Verwaltungsgerichtshof24.11.1997

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/10/0148

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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