Verwaltungsgerichtshof 97/11/0184

97/11/0184Verwaltungsgerichtshof26.03.1998

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/11/0184

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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