Verwaltungsgerichtshof 97/11/0265

97/11/0265Verwaltungsgerichtshof21.04.1998

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/11/0265

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1998

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.