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97/11/0265•Verwaltungsgerichtshof 97/11/0265
97/11/0265Verwaltungsgerichtshof21.04.1998
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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