Verwaltungsgerichtshof 97/11/0382

97/11/0382Verwaltungsgerichtshof21.04.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/11/0382

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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