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97/11/0383•Verwaltungsgerichtshof 97/11/0383
97/11/0383Verwaltungsgerichtshof26.03.1998
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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