Verwaltungsgerichtshof 97/11/0383

97/11/0383Verwaltungsgerichtshof26.03.1998

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/11/0383

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1998

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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