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97/12/0120•Verwaltungsgerichtshof 97/12/0120
97/12/0120Verwaltungsgerichtshof19.11.1997
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde Zl. 97/12/0282 wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde Zl. 97/12/0120 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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