Verwaltungsgerichtshof 97/12/0152

97/12/0152Verwaltungsgerichtshof24.09.1997

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide VwRallg3/4 Zuerkennung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/12/0152

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1997
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der

Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution

zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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