Verwaltungsgerichtshof 97/12/0228

97/12/0228Verwaltungsgerichtshof24.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/12/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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