Verwaltungsgerichtshof 97/14/0069

97/14/0069Verwaltungsgerichtshof23.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/14/0069

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.

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