Verwaltungsgerichtshof 97/15/0056

97/15/0056Verwaltungsgerichtshof25.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/15/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Umsatz- und Gewerbesteuer betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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