Verwaltungsgerichtshof 97/15/0128

97/15/0128Verwaltungsgerichtshof11.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/15/0128

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1997

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 12.890 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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