Verwaltungsgerichtshof 97/16/0050

97/16/0050Verwaltungsgerichtshof25.09.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/16/0050

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1997

Spruch

Beide angefochtenen Bescheide werden, soweit mit ihnen Eintragungsgebühren gem. TP 10 I lit. c bzw. TP 10 I lit. a Z. 3 GGG vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beiden Beschwerdeführerinnen Aufwendungen von je S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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