Verwaltungsgerichtshof 97/16/0331

97/16/0331Verwaltungsgerichtshof30.03.1998

Regest

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/16/0331

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.1998

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 8.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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