Verwaltungsgerichtshof 97/17/0117

97/17/0117Verwaltungsgerichtshof24.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/17/0117

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1997

Spruch

er angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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