Verwaltungsgerichtshof 97/17/0414

97/17/0414Verwaltungsgerichtshof20.04.1998

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/17/0414

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Aufrechterhaltung der Vorschreibung der Kosten für Parteikopien und der Einhebungsgebühr betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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