Verwaltungsgerichtshof 97/19/0022

97/19/0022Verwaltungsgerichtshof23.03.1999

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/19/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1999
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1999:1997190022.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 13.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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