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97/19/0709•Verwaltungsgerichtshof 97/19/0709
97/19/0709Verwaltungsgerichtshof23.04.1998
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die angefochtenen Bescheide werden, soweit mit ihnen die Anträge der Beschwerdeführer vom 1. April 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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