Verwaltungsgerichtshof 97/19/0771

97/19/0771Verwaltungsgerichtshof20.04.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/19/0771

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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