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97/19/1193•Verwaltungsgerichtshof 97/19/1193
1. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Juli 1997, Zl. MA 62 - 9/1459730-3V, dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:
Gemäß § 23 Abs. 1 und 4 iVm § 112 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG), wird der Beschwerdeführerin eine weitere Niederlassungsbewilligung für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab Erteilung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck" erteilt.
2. Die belangte Behörde hat unverzüglich die Ausstellung einer Vignette gemäß § 3 Abs. 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418/1997, zu veranlassen.
3. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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