Verwaltungsgerichtshof 97/20/0248

97/20/0248Verwaltungsgerichtshof25.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/20/0248

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1999

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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