Verwaltungsgerichtshof 97/20/0307

97/20/0307Verwaltungsgerichtshof06.11.1997

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/20/0307

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.1997

Spruch

I. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 46 VwGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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