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97/21/0426•Verwaltungsgerichtshof 97/21/0426
97/21/0426Verwaltungsgerichtshof06.05.1998
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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