Verwaltungsgerichtshof 97/21/0613

97/21/0613Verwaltungsgerichtshof06.05.1998

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 97/21/0613

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1998

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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