Verwaltungsgerichtshof 98/02/0343

98/02/0343Verwaltungsgerichtshof23.03.1999

Regest

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/02/0343

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1999

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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