Verwaltungsgerichtshof 98/02/0414

98/02/0414Verwaltungsgerichtshof16.04.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/02/0414

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.1999

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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