Verwaltungsgerichtshof 98/03/0298

98/03/0298Verwaltungsgerichtshof17.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/03/0298

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1999

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der Kammer

(Spruchpunkt I.) wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der

Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

II. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

des Einzelmitgliedes (Spruchpunkt II.) wird abgelehnt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

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