Verwaltungsgerichtshof 98/04/0140

98/04/0140Verwaltungsgerichtshof14.04.1999

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/04/0140

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1999

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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