Verwaltungsgerichtshof 98/10/0407

98/10/0407Verwaltungsgerichtshof22.03.1999

Regest

Formerfordernisse Formgebrechen behebbare Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verbesserungsauftrag Ausschluß

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/10/0407

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1999

Spruch

Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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