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98/10/0407•Verwaltungsgerichtshof 98/10/0407
98/10/0407Verwaltungsgerichtshof22.03.1999
Formerfordernisse Formgebrechen behebbare Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verbesserungsauftrag Ausschluß
Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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