Verwaltungsgerichtshof 98/11/0054

98/11/0054Verwaltungsgerichtshof24.03.1999

Regest

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 98/11/0054

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.1999

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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