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98/12/0043•Verwaltungsgerichtshof 98/12/0043
zu I): zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in
der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
zu II): den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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